Zum
Schutz der Schnelligkeit und Wendigkeit des Fahrrades:
als rechtlichen Beitrag zur Schaffung möglichst fließenden Stadtverkehrs:
als rechtlichen Beitrag zur Schaffung möglichst fließenden Stadtverkehrs:
zur
Gewährleistung der freien Fortbewegung des selbstangetriebenen Bürgers:
stifte
ich dieses Städtische Radfahrgesetz,
anwendbar als Bundes- oder Landesgesetz,
anwendbar als Bundes- oder Landesgesetz,
nebst
Empfehlungen an eine wohlgewogene Regierung, die es, und weitere Maßnahmen, in Kraft
setzen möchte.
§
1
Es
gilt die bestehende Straßenverkehrsordnung.
§ 2
Für den Verkehrsteilnehmer auf durch ihn selbst angetriebenen zwei oder drei Rädern gelten die in diesem Gesetz gewährleisteten Ausnahmen von dieser.
§ 2
Für den Verkehrsteilnehmer auf durch ihn selbst angetriebenen zwei oder drei Rädern gelten die in diesem Gesetz gewährleisteten Ausnahmen von dieser.
§
3
Radfahrer
müssen bei rotem Ampelsignal nicht zwingend halten. Sie dürfen rechts abbiegen,
und sie dürfen nach wacher Beobachtung der momentanen Verkehrslage geradeaus
weiterfahren oder links abbiegen.
§
4
Bei
rotem Ampellicht abbiegende oder weiterfahrende Radfahrer haben in jedem Fall
Nachrang gegenüber Verkehrsteilnehmern, die
grünen Signalen folgen, und haften bei Unfällen dementsprechend.
§
5
Radfahrer
haben ihre Geschwindigkeit bei rotem Ampellicht in jedem Fall zu senken, um die
in § 3 dargelegte »wache Beobachtung« ausüben zu können.
§
6
In
Fußgängerzonen haben Radfahrer die Geschwindigkeit ihres Fortbewegens auf 25
km/h, und zwar nach eigenem Dafürhalten und ohne die zwingende Anwendung eines
Tachometers, zu beschränken. Kontrollen der Polizei mit Radargeräten sollen
allmähliche Gewöhnung sowie langfristiges Einhalten dieser Höchstgeschwindigkeit
unter Radfahrern herbeiführen.
§
7
Nach
Übertretung der Geschwindigkeitsbeschränkung in Fußgängerzonen wird eine
Geldstrafe von wenigstens 20 Euro auferlegt.
§
8
Alle
Geldstrafen, die Radfahrern auferlegt werden, werden in einen zu schaffenden
Stadt-Radfahrfonds eingezahlt.
§
9
Über
die auf dem Gebiet des Radfahrens und öffentlichen Verkehrsraumes
einzusetzenden Mittel des Stadt-Radfahrfonds entscheidet das Verkehrsamt der
Stadt.
§
10
Sämtliche
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im städtischen Raum als öffentliche
Verkehrsmittel eingesetzte Fahrzeuge für mehr als 20 Fahrgäste haben im Passagierraum
oder an einer Außenseite des Fahrzeuges Platz und Sicherungsmittel zur Mitnahme
eines Fahrrads zu schaffen.
§
11
Die
Anzahl der in oder an diesen Verkehrsmitteln transportierbaren Fahrräder hat wenigstens ein Zehntel der
nominellen Fahrgastanzahl zu betragen.
§
12
Radfahrer
müssen nicht zwingend Helm oder sonstige Schutzmontur tragen. Doch aus Unfällen
entstehende Entschädigungsforderungen sind von Beantragenden, Geforderten und
Gerichten so zu behandeln, als ob in Straßenverkehrsordnung und Radfahrgesetz
die Pflicht, wenigstens einen Helm zu tragen, vorgeschrieben wäre.
§
13
Keine
jegliche Befreiung von irgendeiner Steuerpflicht soll für Radfahrer in Kraft
gesetzt werden.
§
14
Radfahrer
sind von der Vorschrift ausgenommen, dass bei Messungen höchstens 0,5 Promille der
Fülle des Blutes eines Verkehrsteilnehmers Alkohol ausmachen dürfen, so sie bei einer
Prüfung ihr allgemeines radfahrerisches Können, Fahrtüchtigkeit und
Balancefähigkeit unter Beweis gestellt haben und zum Zeitpunkt der
Alkoholmessung eine Beurkundung dieser Prüfung vorweisen können. Art der Prüfung und
erstmaligen und gegebenenfalls zu erneuernden Beurkundung des Radfahrenkönnens
eines Radfahrers sind vom Verkehrsamt zu bestimmen.
§
15
In
jedem Fall darf kein Radfahrer mit einer nachweisbaren Konzentration von mehr
als 2,5 Promille Alkohol in seinem Blut ein Fahrrad besteigen.
Anmerkungen.
Der Radfahrer, die Radfahrer = Die Radfahrerin, die
Radfahrerinnen.
Ausstattung eines Fahrrads: siehe die Straßenverkehrsordnung.
Aus
Ungewissheit über die Gestaltung zukünftiger öffentlicher Verkehrsmittel wird
kein Unterschied zwischen Sitzplatz und Stehplatz gemacht, die nominelle
Fahrgastanzahl sei im Falle eines mit 20 Sitz- und 24 Stehplätzen ausgestatteten
Busses: 24.
Die
Vorschrift ist deutlich, und altmodisch, nach Art alter Gesetze: besteigen. Denn wer ein Rad besteigt,
wird treten. Wer tritt, wird fallen. Der schwer Betrunkene fällt sehr früh.
Empfehlungen.
Keine
Führerscheinpflicht für Radfahrer.
Hilfe
bei der Finanzierung von Radfahrkursen in Volksschulen aus dem Radfahrfonds.
Prüfung
des Könnens eines Radfahrers nach Einnahme von 1,5 lt Bier oder 0,75 lt Wein.
Bei
Verhandlungen zur Kompromittierung vorliegenden Gesetzes »Rot-Regel« nicht
fallenlassen, sondern in § 14 eingliedern.
Die Landesregierung der Stadt Wien möge dieses Gesetz anwenden;
Frau Verkehrsstadträtin Maria Vassilakou, Herr Bürgermeister Michael Häupl.
Herr Christoph Chorherr, dies Gesetz ist die Lösung des Problems, ohne eine radikale zu sein.
Die Landesregierung der Stadt Wien möge dieses Gesetz anwenden;
Frau Verkehrsstadträtin Maria Vassilakou, Herr Bürgermeister Michael Häupl.
Herr Christoph Chorherr, dies Gesetz ist die Lösung des Problems, ohne eine radikale zu sein.