24.08.2013

Radfahrgesetz

Zum Schutz der Schnelligkeit und Wendigkeit des Fahrrades:
als rechtlichen Beitrag zur Schaffung möglichst fließenden Stadtverkehrs:
zur Gewährleistung der freien Fortbewegung des selbstangetriebenen Bürgers:
stifte ich dieses Städtische Radfahrgesetz,
anwendbar als Bundes- oder Landesgesetz,
nebst Empfehlungen an eine wohlgewogene Regierung, die es, und weitere Maßnahmen, in Kraft setzen möchte.

§ 1
Es gilt die bestehende Straßenverkehrsordnung.
§ 2
Für den Verkehrsteilnehmer auf durch ihn selbst angetriebenen zwei oder drei Rädern gelten die in diesem Gesetz gewährleisteten Ausnahmen von dieser.
§ 3
Radfahrer müssen bei rotem Ampelsignal nicht zwingend halten. Sie dürfen rechts abbiegen, und sie dürfen nach wacher Beobachtung der momentanen Verkehrslage geradeaus weiterfahren oder links abbiegen.
§ 4
Bei rotem Ampellicht abbiegende oder weiterfahrende Radfahrer haben in jedem Fall Nachrang gegenüber Verkehrsteilnehmern, die grünen Signalen folgen, und haften bei Unfällen dementsprechend.
§ 5
Radfahrer haben ihre Geschwindigkeit bei rotem Ampellicht in jedem Fall zu senken, um die in § 3 dargelegte »wache Beobachtung« ausüben zu können.
§ 6
In Fußgängerzonen haben Radfahrer die Geschwindigkeit ihres Fortbewegens auf 25 km/h, und zwar nach eigenem Dafürhalten und ohne die zwingende Anwendung eines Tachometers, zu beschränken. Kontrollen der Polizei mit Radargeräten sollen allmähliche Gewöhnung sowie langfristiges Einhalten dieser Höchstgeschwindigkeit unter Radfahrern herbeiführen.
§ 7
Nach Übertretung der Geschwindigkeitsbeschränkung in Fußgängerzonen wird eine Geldstrafe von wenigstens 20 Euro auferlegt.
§ 8
Alle Geldstrafen, die Radfahrern auferlegt werden, werden in einen zu schaffenden Stadt-Radfahrfonds eingezahlt.
§ 9
Über die auf dem Gebiet des Radfahrens und öffentlichen Verkehrsraumes einzusetzenden Mittel des Stadt-Radfahrfonds entscheidet das Verkehrsamt der Stadt.
§ 10
Sämtliche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im städtischen Raum als öffentliche Verkehrsmittel eingesetzte Fahrzeuge für mehr als 20 Fahrgäste haben im Passagierraum oder an einer Außenseite des Fahrzeuges Platz und Sicherungsmittel zur Mitnahme eines Fahrrads zu schaffen.
§ 11
Die Anzahl der in oder an diesen Verkehrsmitteln transportierbaren Fahrräder hat wenigstens ein Zehntel der nominellen Fahrgastanzahl zu betragen.
§ 12
Radfahrer müssen nicht zwingend Helm oder sonstige Schutzmontur tragen. Doch aus Unfällen entstehende Entschädigungsforderungen sind von Beantragenden, Geforderten und Gerichten so zu behandeln, als ob in Straßenverkehrsordnung und Radfahrgesetz die Pflicht, wenigstens einen Helm zu tragen, vorgeschrieben wäre.
§ 13
Keine jegliche Befreiung von irgendeiner Steuerpflicht soll für Radfahrer in Kraft gesetzt werden.
§ 14
Radfahrer sind von der Vorschrift ausgenommen, dass bei Messungen höchstens 0,5 Promille der Fülle des Blutes eines Verkehrsteilnehmers Alkohol ausmachen dürfen, so sie bei einer Prüfung ihr allgemeines radfahrerisches Können, Fahrtüchtigkeit und Balancefähigkeit unter Beweis gestellt haben und zum Zeitpunkt der Alkoholmessung eine Beurkundung dieser Prüfung vorweisen können. Art der Prüfung und erstmaligen und gegebenenfalls zu erneuernden Beurkundung des Radfahrenkönnens eines Radfahrers sind vom Verkehrsamt zu bestimmen.
§ 15
In jedem Fall darf kein Radfahrer mit einer nachweisbaren Konzentration von mehr als 2,5 Promille Alkohol in seinem Blut ein Fahrrad besteigen.

Anmerkungen.
Der Radfahrer, die Radfahrer = Die Radfahrerin, die Radfahrerinnen.
Ausstattung eines Fahrrads: siehe die Straßenverkehrsordnung.
Aus Ungewissheit über die Gestaltung zukünftiger öffentlicher Verkehrsmittel wird kein Unterschied zwischen Sitzplatz und Stehplatz gemacht, die nominelle Fahrgastanzahl sei im Falle eines mit 20 Sitz- und 24 Stehplätzen ausgestatteten Busses: 24.
Die Vorschrift ist deutlich, und altmodisch, nach Art alter Gesetze: besteigen. Denn wer ein Rad besteigt, wird treten. Wer tritt, wird fallen. Der schwer Betrunkene fällt sehr früh.

Empfehlungen.
Keine Führerscheinpflicht für Radfahrer.
Hilfe bei der Finanzierung von Radfahrkursen in Volksschulen aus dem Radfahrfonds.
Prüfung des Könnens eines Radfahrers nach Einnahme von 1,5 lt Bier oder 0,75 lt Wein.
Bei Verhandlungen zur Kompromittierung vorliegenden Gesetzes »Rot-Regel« nicht fallenlassen, sondern in § 14 eingliedern.
Die Landesregierung der Stadt Wien möge dieses Gesetz anwenden;
Frau Verkehrsstadträtin Maria Vassilakou, Herr Bürgermeister Michael Häupl.
Herr Christoph Chorherr, dies Gesetz ist die Lösung des Problems, ohne eine radikale zu sein.